…Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung bis Ende 2022 beantragt
Die Mindestlöhne im Gastgewerbe bleiben aufgrund der Corona-
Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 unverändert auf dem Stand von 2019. Im Jahr 2022 soll es wieder eine Erhöhung der Mindestlöhne um 0.2 Prozent geben. Dies haben heute die Sozialpartner im Gastgewerbe bekannt gegeben. Sie beantragen nun beim Bundesrat die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV* bis Ende 2022.
Die Sozialpartner verhandeln gemäss Art. 34 L-GAV jährlich über eine Anpassung der Mindestlöhne. Es sind dies auf Arbeitnehmerseite die Hotel & Gastro Union, die Syna und die Unia, auf der Arbeitgeberseite GastroSuisse, HotellerieSuisse sowie die Swiss Catering Association SCA.
Viele Betriebe im Gastgewerbe kämpfen derzeit mit existenziellen Problemen. Daher haben die Verbände einstimmig beschlossen, die Mindestlöhne gemäss Art. 10 und 11 des L-GAV für das laufende und das kommende Jahr unverändert auf dem Stand von 2019 zu belassen. Dementsprechend hat die Arbeitnehmerseite ihre hängige Klage beim Schiedsgericht (p.A.Obergericht des Kantons Bern), über die am 2. Juli entschieden worden wäre, zurückgezogen. Die Vertreter der Sozialpartner zeigen sich erfreut über den gemeinsamen Beschluss, der die Branche in dieser schwierigen Zeit stärken soll.
Aktuell geltende Mindestlöhne bis 2021:
- Kat. Ia (Mitarbeitende ohne Berufslehre): CHF 3’470.-
- Kat. Ib (Mitarbeitende ohne Berufslehre, mit Progresso-Attest): CHF 3’675.-
- Kat. II (Mitarbeitende mit eidg. Berufsattest o.ä.): CHF 3’785.-
- Kat. IIIa (Mitarbeitende mit eidg. Fähigkeitszeugnis o.ä.): CHF 4’195.-
- Kat. IIIb (Mitarbeitende mit eidg. Fähigkeitszeugnis und Weiterbildung): CHF 4’295.-
- Kat. IV (Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung): CHF 4’910.-
- Praktikanten und Praktikantinnen: CHF 2’212
Detaillierte Angaben zu den Lohnkategorien siehe www.l-gav.ch
(https://www.gastrosuisse.ch/)
*Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes L- GAV; GastroSuisse ist als Arbeitgeberverband Sozialpartner für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L–GAV). Der L–GAV ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und wird dadurch für alle Betriebe anwendbar, sobald sie gastgewerbliche Leistungen anbieten.